Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Börde-Transporte befördert eilige Kuriersendungen. Die Transporte unterliegen den gesetzlichen Bedingungen des HGB (Frachtführer). Für Transporte innerhalb von Europa gelten die Bedingungen von CMR. Lufttransporte unterliegen den Bedingungen des Warschauer Abkommens. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn diese dem Auftraggeber schriftlich von Börde-Transporte bestätigt werden.
2. Gegenstand eines Frachtauftrages ist die Beförderung eines Gutes an die Empfängeradresse. Es wird nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers an eine genau bezeichnete Person abgeliefert. Wird diese Person nicht angetroffen, so ist Börde-Transporte bemüht, die Sendung richtig abzugeben. Hierdurch entstehende zusätzliche Bearbeitungszeiten werden berechnet. Abgeliefert wird in der Regel an angetroffene Personen, die sich für die Annahme einer Sendung zuständig erklären. Wird die Annahme einer Sendung ausdrücklich verweigert, so wird Börde-Transporte weitere Weisungen vom Absender einholen. Die Beförderung von Personen, Gefahrgütern sowie Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Im Schadensfalle ist bei offensichtlichen Mängeln sofort eine Anzeige mit hinreichend deutlich gekennzeichnetem Schaden abzugeben (HGB §438). Einhaltungen bestimmter Liefertermine sind nur verpflichtend, wenn sie vorher ausdrücklich vereinbart werden. Fehlende oder mangelhafte Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf unmittelbar beeinflussen, entbinden Börde-Transporte von jeder Lieferterminzusage.
4. Die Art des Transportmittels bestimmt Börde-Transporte. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel es gestatten.
5. Die Höhe des Frachtpreises richtet sich nach dem gültigen Preisrechner von Börde-Transporte. Die hier dargestellten Beträge sind Nettopreise. Im Frachtpreis sind fünfzehn Minuten für die Beladung und fünfzehn Minuten für die Entladung enthalten. Zusätzliche Wartezeiten kann Börde Transporte mit dreißig Euro für die angefangene Stunde berechnen. Der Frachtpreis ist bei Ablieferung des Transportgutes zu zahlen, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Sammelrechnungen werden generell sofort ab dem Überschreiten von 250,- € ausgestellt. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Rechnungsempfänger auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung (1. Mahnung) nicht, kann Börde-Transporte für jede folgende Mahnung eine Gebühr von 10 € sowie 4% Zinsen über dem Diskontsatz der Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt unberührt.
6. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen zwischen Abholung und Ablieferung innerhalb von Deutschland ist abweichend von HGB § 431 Abs. 1 unabhängig vom Gewicht einer Sendung auf einen Betrag von 5.000,- € beschränkt. Hingegen die Haftung für Verlust oder Beschädigung nach CMR und Warschauer Abkommen richtet sich ausschließlich nach dem Gewicht einer Sendung, falls deren Wert höher ist als die rechnerische, gewichtsabhängige Haftung. Haftung sowie Vermögensschäden gemäß CMR und Warschauer Abkommen sind auf 5.000,- € beschränkt. Transporte gemäß CMR und Warschauer Abkommen mit höheren Werten als der gewichtsabhängigen Haftung bzw. deren o.g. Begrenzung sowie innerdeutsche Transporte nach HGB mit höheren Werten als 5.000,- € werden von Börde-Transporte ausdrücklich abgelehnt. Bestehende oder von Börde-Transporte eingedeckte Warentransportversicherungen ermöglichen einen Transport durch Börde-Transporte.
7. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein sollten, so werden die anderen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
8. Die Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Börde-Transporte. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Oschersleben vereinbart.
HGB §438 Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Allgemeine Geschäftsbedienungen (AGB) für Mietfahreraufträge
1.Geltungsbereich und Schriftformerfordernis
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedienungen (Stand 01.07.2018) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Fahrerdienstleistungen zwischen Herrn Michael Schmidt (Auftragnehmer) und seinen Auftraggebern. Stehen diese AGB mit Bedienungen des Auftraggebers oder sonstigen Dritten im Widerspruch, so gehen die AGB des Auftragnehmers vor. Dies gilt auch dann ,wenn der Auftragnehmer Kenntnis von abweichenden AGB des Auftraggebers oder Dritten hat und diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
b) Abweichungen von diesen AGB sind nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Dies gilt insbesondere für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
2.Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber grundsätzlich nur durch schriftliche Vereinbarung zustande. Die schriftliche Vereinbarung muss die zu erbringende Fahrertätigkeit und den Zeitraum genau bezeichnen und die hierfür vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung. Wird ausnahmsweise keine schriftliche Vereinbarung getroffen, kommt ein Vertrag auch durch das tatsächliche Erbringen der beauftragten Leistung zustande.
3.Verkehrssicherheit / Lenk- und Ruhezeiten
a) Der Auftraggeber versichert durch die Auftragserteilung den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs, sowie dessen ordnungsgemäße Beladung und Ladungssicherung. Bestehen am Fahrzeug vor Fahrantritt erkennbare Verkehrssicherheitsmängel, kann der Auftragnehmer die Übernahme des Fahrzeugs verweigern. Treten während einer Fahrt erhebliche Mängel am Fahrzeug auf, die eine Weiterfahrt unmöglich machen, so kann der Auftragnehmer die Fahrt abbrechen, In beiden Fällen gilt die Fahrt als durchgeführt.
b) Bei nicht erkennbaren Mängeln, insbesondere Überladung und mangelnder Ladungssicherung sowie fehlender Versicherungsschutz, haftet der Auftraggeber für die durch die Polizei oder sonstiger Verfolgungsbehörden verhängten Geldbußen. Zusätzlich haftet er jeweils mit 5.000€ pro im Verkehrszentralregister verhängtem Punkt.
c) Der Auftraggeber versichert, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß Haftpflicht und Vollkasko versichert ist und eine gültige Güterschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Auf Verlangen legt er dem Auftragnehmer Kopien der Versicherungen vor.
d) Bei der Durchführung der selbstständigen Fahrertätigkeit gelten für den jeweiligen Fahrer die im Gesetz festgelegten Lenk- und Ruhezeiten.
4.Zu vergütende Zeit
Die zu vergütende Zeit umfasst den gesamten Zeitraum ab der Übernahme des Fahrzeugs bis zur Rückgabe des Fahrzeugs. Der Übernahmezeitpunkt ist der im Vertrag einzeln zu regelnde Beginn des Auftrages. Das heißt Verzögerungen wegen Stau, Wartezeiten beim Beladen oder Entladen und vergleichbares sind vom Auftraggeber mit zu vergüten. Die zu vergütende Zeit wird auf volle halbe Stunden gerundet.
5.Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden infolge höherer Gewalt, z.B. Steinschlag.
6.Sonstige Auftragsmodalitäten
a) Der Vertrag muss spätestens 10 Werktage nach Bestätigung durch den Auftragnehmer , bestätigt durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer vorliegen.
b) Der Auftragnehmer ist nicht zur persönlichen Erbringung der Fahrertätigkeit verpflichtet. Er kann sich hierfür den Diensten von Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass diese Erfüllungsgehilfen über die notwendige Qualifikation zur Erbringung der Fahrertätigkeit verfügen.
c) Fest gebuchte Termine werden in jedem Fall voll berechnet, auch wenn sie aus Gründen, die nicht in der Person oder der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen, ausfallen.
d) Alle Beanstandungen bezüglich der durchgeführten Fahrt, insbesondere eine etwaig nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs sind unverzüglich anzuzeigen. Sobald das Fahrzeug nach der Rückgabe durch den Auftragnehmer wieder gefahren wurde, ist eine Haftung für etwaige Schäden am Fahrzeug durch den Auftragnehmer ausgeschlossen.
7.Zahlungsmodalitäten
a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
b) Sämtliche weiteren mit der Fahrt entstandenen Kosten, insbesondere Maut, Kraftstoff, sonstige Betriebsmittel trägt der Auftraggeber. Soweit sie vom Auftragnehmer verauslagt wurden, werden sie unverzüglich nach Inrechnungstellung vom Auftraggeber erstattet.
8.Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die erhaltenen Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Die Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Bearbeitung des jeweiligen Auftrags gespeichert.
9.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedienungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem sich ergebenden Sinn der alten Regelung am nächsten kommt.